Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie |
Die Mehrwertsteuerrichtlinie wurde um den Art. 168a ergänzt. Danach ist der Vorsteuerabzug bei einem ansonsten insgesamt dem Unternehmensvermögen zuge-ordneten Grundstück nur noch im Umfang der unternehmerischen Nutzung zulässig sein soll.
Soweit ein dem Unternehmen zugeordnetes Grundstück vom Steuerpflichtigen sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für seinen privaten Bedarf oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, darf bei Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück höchstens der Teil der Mehrwertsteuer abgezogen werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke des Steuerpflichtigen entfällt.
Ändert sich der Verwendungsanteil eines Grundstücks, so werden diese Änderungen nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat gelten Vorschriften (für Deutschland vermutlich nach § 15a UStG) berücksichtigt.
Nach dem sog. Seeling-Modell war der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken zu 100 % möglich bei gleichzeitiger Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe für die private Verwendung. Vorausgesetzt war eine mindestens 10 %-ige unternehmerische Nutzung und Zuordnung des Grundstücks zum Unternehmensvermögen. Dies bedeutete für die Steuerpflichtigen einen Zinsvorteil, der durch die Änderung der MwStSystRL entfallen ist.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Neuregelung bis zum 01.01.2011 in nationales Recht umzusetzen.