AfA-Bemessungsgrundlage i.S.d. ยง 7 Abs. 1 Satz 5 EStG |
Die Finanzverwaltung legte bislang diese Vorschrift grammatikalisch aus. Als Bemessungsgrundlage für die weitere AfA kam nach Einlage des Wirtschaftsgutes in das Betriebsvermögen die Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den bereits bei den Überschusseinkünften in Anspruch genommenen Abschreibungen in Ansatz.
In Literatur und Praxis wurde die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG nach dem Sinn und Zweck ausgelegt bzw. angewandt, nämlich dass bereits in Anspruch genommene AfA nicht ein weiteres Mal in Ansatz gedbracht werden darf. Die AfA-Bemessungsgrundlage stellt danach die Differenz zwischen dem Einlagewert (= grds. Teilwert) und dem bereits bei den Überschusseinkünften in Anspruch genommenen Abschreibungen dar.
Dieser Auffassung hat sich nun der BFH in seinem Urteil vom 18.08.2009 angeschlossen. Demnach sei unter Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG der Einlagewert zu verstehen.
Die Finanzverwaltung hat bislang zum Urteil keine Stellung genommen.