Deckungslücke bei betrieblichen Pensionszusagen |
Häufig werden betriebliche Pensionszusagen durch sog. Rückdeckungsversicherungen rückversichert. Zunehmend wird jedoch von den Unternehmen erkannt, dass diese Rückdeckungsversicherungen kaum zur späteren Bedienung der Ansprüche ausreichen. Ernste Folgen sind nicht nur für den Unternehmer zu erwarten; auch das Bankenrating kann darunter leiden.
Einer der Gründe für die Deckungslücke liegt in der Berechnung der Rückstellungen. Diese müssen nämlich im Hinblick auf die späteren Verpflichtungen mit sechs Prozent abgezinst werden. Bei dem mit der Rückdeckungsversicherung aufzubauenden Kapital aber kann, wie man heute weiß, gerade mit einer Verzinsung von drei bis vier Prozent gerechnet werden.
Zur Lösung dieses Problems bieten sich hauptsächlich zwei Alternativen an. Eine Alternative besteht darin, auf den Pensionsanspruch zu verzichten. Dieser Verzicht gilt allerdings zumindest teilweise als steuerpflichtiger Zufluss und löst damit grundsätzlich eine Einkommensteuerbelastung aus. Eine weitere Alternative ist die Auslagerung der Pensionsverpflichtungen auf eine Unterstützungskasse oder eienen Pensionsfonds. Doch auch das ist ohne Geldaufwand nicht zu haben. Das Unternehmen muss einen weit über die Rückstellungen hinausgehenden Betrag aufwenden, da die Unterstützungskasse oder ein Pensionsfonds entsprechendes Kapital – ohne Deckungslücke – aufbauen muss.
Allerdings bieten sich kostenminimierende Lösungen durch eine Kombination aus Teilverzicht und Auslagerung an.